Inwiefern beim Beschuldigten pädophile Neigungen (im medizinischen Sinne) vorhanden sind, muss offengelassen werden. Der Beschuldigte war jedenfalls nicht in einer 99 Zwangslage. Die Taten wären ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wiegt insgesamt neutral. 16.4 Einsatzstrafe Innerhalb des sehr weiten Strafrahmens liegt das Tatverschulden des Beschuldigten noch im unteren Drittel. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen.