Die Kammer erachtet das objektive Tatverschulden des Beschuldigten - im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe - noch als leicht. 16.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte immer mit direktem Vorsatz. Seine Beweggründe können mangels diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten nur vermutet werden. Es ging wohl um eine Art Machtspiel und auch um sexuelle Triebe. Diese Kriterien sind aber tatbestandsimmanent und nicht verschuldenserhöhend zu werten. Inwiefern beim Beschuldigten pädophile Neigungen (im medizinischen Sinne) vorhanden sind, muss offengelassen werden.