Er nutzte auch sehr gekonnt die Situation aus, um die Privatklägerin zu seinen Gunsten unter psychischen Druck zu setzen. Das stellt jedoch weitgehend Teil des Tatbestands dar und wirkt sich nicht verschuldenserhöhend aus. Insgesamt zeugt die Vorgehensweise des Beschuldigten von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Immerhin fügte der Beschuldigte der Privatklägerin aber nie bewusst körperliche Schmerzen zu. 16.2 Zwischenfazit Die Kammer erachtet das objektive Tatverschulden des Beschuldigten - im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe - noch als leicht.