Das geschützte Rechtsgut wurde jedenfalls erheblich verletzt. 16.1.2 Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Besonders verwerflich erscheint, dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen, vor allem den Oralverkehr, derart in den Alltag einbaute, dass sie für die Privatklägerin schon fast zur Normalität wurden. Seine Taten streckten sich hin über einen Zeitraum von über zwei Jahren, was einer langen Zeit entspricht. Wie erwähnt, befand sich die Privatkläger in einer wichtigen Entwicklungsphase. Er beging die Taten jeweils in Abwesenheit der Mutter der Privatklägerin, wenn er die Aufsicht über sie hatte.