Therapieverlaufsbericht vom 04.10.2017, pag. 1584). Zu beachten ist, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Störung nicht einzig durch die sexuellen Handlungen des Beschuldigten, sondern möglicherweise auch durch andere Faktoren im Umfeld der Privatklägerin mitverursacht wurde. Nach längerer Behandlung scheint es der Privatklägerin mittlerweile besser zu gehen (vgl. pag. 1584 f.). Die Langzeitfolgen der Handlungen des Beschuldigten in Bezug auf die Sexualität der Privatklägerin sind jedoch nicht abschätzbar. Das geschützte Rechtsgut wurde jedenfalls erheblich verletzt.