Die Privatklägerin war im Tatzeitraum ein sieben bis zehnjähriges Kind und durchlief wichtige Entwicklungsstadien. Sie litt gemäss ärztlichen Berichten unter einer Traumatisierung (posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode), die sich unter anderem mit Wasch- und Sauberkeitszwängen äusserte (vgl. Austrittsbericht Klinik Neuhaus vom 06.08.2014, Beilageakten ERZ und KJP, Faszikel 8; Therapieverlaufsbericht vom 04.10.2017, pag.