Immerhin waren die Handlungen meist nur von kurzer Dauer. Zudem kam der Beschuldigte abgesehen von einem Vorfall im Keller nicht zu einem Samenerguss und dieser erfolgte auf den Boden. Ausserdem wären – im Vergleich zu der breiten Palette möglicher sexueller Nötigungen – noch schwerwiegendere sexuelle Handlungen, wie beispielsweise Vaginal- oder Analpenetrationen, denkbar. Die Privatklägerin konnte keine genauen Angaben zur Anzahl der Taten machen. Indem der Beschuldigte häufig und während längerer Zeit mit der Privatklägerin den Oralverkehr vollzog, handelte er mit erheblicher krimineller Energie. Zudem ist bereits aufgrund der