Ausserordentliche Umstände, die ausnahmsweise zu einem Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen führen würden, liegen nicht vor. Die angemessene Strafe ist daher für die sexuellen Nötigungen und die sexuellen Handlungen mit einem Kind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe festzulegen. Die Geldstrafe für die Pornografie beträgt maximal 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB).