49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die für die sexuellen Nötigungen zu bemessende Einsatzstrafe ist mit der Strafe für die sexuellen Handlungen mit einem Kind angemessen zu erhöhen. Bei der Pornografie hingegen, die separat zu betrachten ist, erscheint die Geldstrafe als die passende Strafart. Die Geldstrafe ist kumulativ zur Freiheitsstrafe auszusprechen. Ausserordentliche Umstände, die ausnahmsweise zu einem Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen führen würden, liegen nicht vor.