Die sexuelle Nötigung verfügt somit über die höchste abstrakte Strafandrohung und ist deshalb das schwerste Delikt, für welches die Einsatzstrafe festzusetzen ist. Es ist an dieser Stelle vorwegzunehmen, dass die Kammer sowohl für die mehrfache sexuelle Nötigung als auch für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind eine Freiheitsstrafe als die angemessene Strafart erachtet. Da die beiden Tatbestände gleichzeitig durch dieselben Handlungen des Beschuldigten erfüllt wurden, besteht auch ein enger sachlicher Zusammenhang. Es ist folglich in Anwendung vom Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.