189 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) ist hingegen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und derjenige der Pornografie (Art. 197 Ziff. 1 aStGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die sexuelle Nötigung verfügt somit über die höchste abstrakte Strafandrohung und ist deshalb das schwerste Delikt, für welches die Einsatzstrafe festzusetzen ist.