97 sen sich bei allen drei Tatbeständen nicht alle individualisieren. Zudem handelte der Beschuldigte jeweils aus derselben Gesamtsituation heraus, was seine Taten als einheitliches Tun mit engem sachlichem Zusammenhang erscheinen lässt. Aus Praktikabilitätsgründen bildet die Kammer Tatgruppen und nimmt die Strafzumessung für die Taten unter den einzelnen Tatbeständen gesamthaft vor. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 189 Abs. 1 StGB).