Die Polizei hatte auf dem Computer des Beschuldigten klar pornografische Inhalte festgestellt (pag. 225). Zudem muss aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin davon ausgegangen werden, dass es sich um pornografische Filme («Vorführungen») handelte, die der Beschuldigte ihr am Computer zeigte. Der objektive Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 Ziff. 1 aStGB ist offensichtlich erfüllt. Der Beschuldigte konfrontierte die unter 16-jährige Privatklägerin mit Absicht mit Inhalten, die für ihn in erkennbarer Weise pornografisch waren. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.