«Zugänglich machen» bedeutet, dass man es Personen unter 16 Jahren bewusst, ermöglicht, diese Gegenstände oder Vorführungen zu betrachten. Die tatsächliche Kenntnisnahme des pornografischen Inhalts durch diese Person ist hingegen irrelevant (WEDER, a.a.O., N 5 zu Art. 197). Subjektiv ist Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz erforderlich, auch hinsichtlich des normativen Tatbestandsmerkmals der Pornografie (WEDER, a.a.O, N 30 zu Art. 197 StGB; TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N 20 zu Art. 197 StGB). 13.2 Subsumtion Die Polizei hatte auf dem Computer des Beschuldigten klar pornografische Inhalte festgestellt (pag.