197 StGB). Um als pornografisch zu gelten, müssen die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sein, den Konsumenten sexuell aufzureizen, und die Sexualität muss so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt werden, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann (BGE 128 IV 260 E. 2.1; 131 IV 64 E. 10.1.1). Strafbar ist das Zugänglichmachen solcher Gegenstände und Vorführungen. «Zugänglich machen» bedeutet, dass man es Personen unter 16 Jahren bewusst, ermöglicht, diese Gegenstände oder Vorführungen zu betrachten.