Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet. Die Bestimmung schützt Kinder und Jugendliche in ihrer ungestörten sexuellen Entwicklung bzw. vor der Konfrontation mit Pornografie (WEDER, a.a.O., N 2 zu Art. 197 StGB; TRECHEL/BERTOSSA, a.a.O., N 7 zu Art. 197 StGB).