95 wie der frühere Art. 197 Ziff. 1 aStGB. Da das neue Recht nicht das mildere ist, gelangt Art. 197 Ziff. 1 aStGB zur Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet.