189 und Art. 187 StGB. Dies ist darin begründet, dass zwei verschiedene Rechtsgüter – die sexuelle Entwicklung der Kinder resp. die sexuelle Freiheit – betroffen sind (BGE 124 IV 154 E. 3a). Der Beschuldigte ist somit für sämtliche sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin in echter Konkurrenz zu Art. 187 Ziff. 1 StGB auch der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.