Sie hatte keine Möglichkeit, sich dem Beschuldigten zu entziehen. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist erfüllt. Der Beschuldigte handelte im Bewusstsein der Situation der Privatklägerin und der sexualbezogenen Natur seiner Handlungen gegen den kindlichen Willen der Privatklägerin. Es liegt Vorsatz vor. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 12.3 Konkurrenz zu Art. 187 StGB und Fazit Richtet sich eine sexuelle Nötigung gegen ein Kind unter 16 Jahren, so besteht echte Konkurrenz zwischen Art. 189 und Art.