Der Beschuldigte nutzte die gesamte Situation und seine allgemeine Überlegenheit als Erwachsener ganz bewusst für seine Zwecke aus. Die Privatklägerin stand somit unter konstantem psychischem Druck, die sexuellen Handlungen, die sie als Kind nur schwerlich als solche einordnen konnte, zu erdulden bzw. dabei mitzumachen, ohne jemandem davon zu erzählen. Der im Tatzeitraum sieben bis neunjährigen Privatklägerin, die sich in diesem komplexen Loyalitätskonflikt befand, war es nicht zuzumuten, Gegenwehr zu leisten. Sie hatte keine Möglichkeit, sich dem Beschuldigten zu entziehen.