- Angst der Privatklägerin, der Beschuldigte müsste ihretwegen wieder ins Gefängnis, was belastend für ihre Mutter wäre und den Kontakt zu den Söhnen des Beschuldigten abbrechen würde; - Körperliche und geistige Überlegenheit des Beschuldigten als erwachsene Person. Der Beschuldigte nutzte die gesamte Situation und seine allgemeine Überlegenheit als Erwachsener ganz bewusst für seine Zwecke aus.