III.11.1. aufgeführten sexuellen Handlungen. Dazu nutzte er die spezifische psychische Drucksituation, in der sich die Privatklägerin befand. Die Drucksituation wurde oben unter Ziff.II.10.12 eingehend beschrieben, worauf zu verweisen ist. Massgebend zur Begründung der Drucksituation sind folgende Tatsachen: