O., N 34 zu Art. 189 StGB, mit diversen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale richten. Der Täter muss zumindest in Kauf genommen haben, entgegen dem Willen des Opfers zu handeln (WEDER, a.a.O., N. 22 zu Art. 189 StGB). 12.2 Subsumtion Der Beschuldigte brachte die Privatklägerin nachweislich zur Vornahme bzw. zur Duldung der bereits unter Ziff. III.11.1. aufgeführten sexuellen Handlungen.