Das Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn sich das Opfer in einer Situation befindet, in welcher die Leistungen körperlichen Widerstandes oder das Rufen um Hilfe vergeblich oder mit einem anderen unverhältnismässigen Nachteil verbunden wären. Die Tatbestandsmässigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen als verständlich erscheint, wobei die Beurteilung aufgrund einer Würdigung aller relevanten Umstände erfolgen muss. Bei kindlichen Opfern müssen grundsätzlich geringere Anforderungen gestellt werden als bei Erwachsenen» (MAIER, a.a.O., N 34 zu Art.