Das Gesetz zählt verschiedene Nötigungsmittel auf, mit denen ein Täter auf sein Opfer Zwang ausüben kann. Namentlich werden Bedrohen, Gewalt-Anwenden, Un- ter-psychischen-Druck-Setzen und Zum-Widerstand-unfähig-Machen aufgezählt (MAIER, a.a.O., N 5 zu Art. 189 StGB). «Nach der bundesgerichtlichen Praxis bringt die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens zum Ausdruck, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit auch aus einer Situation ergeben kann, in der der Täter keine eigentliche Gewalt anwendet.