93 Der Begriff der sexuellen Handlung definiert sich gleich wie bei Art. 187 StGB (vgl. oben Ziff. III.11.1). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 189 Abs. 1 StGB über den Wortlaut hinaus so auszulegen, dass nicht nur die Nötigung zur Duldung, sondern auch die Nötigung zur Vornahme von sexuellen Handlungen erfasst ist (BGE 127 IV 198 E. 3; 131 IV 107 E. 2; 131 IV 167 E. 3). Das Gesetz zählt verschiedene Nötigungsmittel auf, mit denen ein Täter auf sein Opfer Zwang ausüben kann.