Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt dieser Handlungen unter 16 Jahre alt. Der objektive Tatbestand der Vornahme von sexuellen Handlungen mit einem Kind wurde vom Beschuldigten offensichtlich mehrfach erfüllt. Der sexualbezogenen Natur seiner Handlungen war sich der Beschuldigte bewusst. Dafür spricht schon alleine die Tatsache, dass er die Handlungen im Geheimen vornahm und die Privatklägerin dazu anhielt, niemandem davon zu erzählen. Er wusste selbstverständlich auch, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Kind handelt. Der Beschuldigte handelte somit direkt vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.