geb. 2003 (einmal in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013); - Vornahme von Zungenküssen mit der Privatklägerin, geb. 2003 (mehrmals, aber in unbekannter Anzahl in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013). Alle diese Handlungen sind in objektiver Betrachtung eindeutig sexualbezogen. Bei allen Vorfällen kam es zu direktem körperlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt dieser Handlungen unter 16 Jahre alt.