«Einbeziehen» gemäss Abs. 3 setzt voraus, dass jemand allein oder zusammen mit anderen eine geschlechtliche Handlung mit Wissen und Willen vor einem Kind vollzieht (WEDER, a.a.O., N 15 zu Art. 187 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz – bis auf die Tatbestandsvariante des Einbeziehens – genügt. Der Täter muss sich der sexuellen Bedeutung bzw. der zugrundeliegenden sozialen Wertung seines Verhaltens bewusst sein und er muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist und mehr als drei Jahre jünger ist als er (MAIER, a.a.O., N 21