187 StGB). Unmassgeblich ist bei sexuellen Handlungen mit einem Kind, ob der Täter selbst sexuelle Regung verspürt oder ob das Kind die sexuelle Bedeutung der Handlung erkennt (WEDER, a.a.O., N 9 zu Art. 187 StGB, m.w.H.). «Vornahme» gemäss Abs. 1 erfasst den Fall, dass das Kind unmittelbar an der sexuellen Handlung teilnimmt und erfordert in jedem Fall körperlichen Kontakt zwischen Kind und Täter. Erfasst ist insbesondere Geschlechtsverkehr, oral- und analgenitale Praktiken, das Aneinanderreiben der Geschlechtsteile, wechselseitige Onanie, das sogenannte Petting, aber auch schon Betasten der Geschlechtsorgane oder das intensive Streicheln erogener Zonen sowie Zungenküsse eines Er-