91 bezieht (Abs. 3), wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Leitidee der am 1. Oktober 1992 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Sexualstrafrechts ist die Verhinderung sexueller Ausnutzung und der Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts einer jeden Person (ULRICH WEDER, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, N 1 zu Art. 187 StGB). Art. 187 StGB will dabei die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindern (PHILIPP MAIER, in: Balser