_, das Berühren und Streicheln der nackten Vagina in der Wohnung in O.________ und die Küsse auf die nackte Vagina betrifft; - in der Zeit vom 7. Oktober bis am 13. Oktober 2013 in Q.________ und Bern z.N. der Privatklägerin, soweit dies die Aufforderung zu Oralverkehr betrifft. Im Übrigen sind die angeklagten Sachverhalte beweismässig erstellt. Die Kammer hegt keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte gemäss diesen angeklagten Vorwürfen verhielt. Die erstellten Sachverhalte sind in der Folge der rechtlichen Würdigung zu unterziehen. III. Rechtliche Würdigung