_____, das Berühren und Streicheln der nackten Vagina in der Wohnung in O.________ und die Küsse auf die nackte Vagina betrifft; - in der Zeit vom 7. bis am 13. Oktober 2013 in Q.________ und Bern z.N. der Privatklägerin, soweit dies die Aufforderung zu Oralverkehr betrifft; der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen - in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/anfangs März 2013 in O.________ und anderswo z.N. der Privatklägerin,