Dort, wo diese Aussagen zu ungenau sind, hat im Zweifel für den Angeklagten jeweils ein Freispruch zu erfolgen. So ist der Beschuldigte freizusprechen von den Anschuldigungen der sexuellen Handlungen mit einem Kind, angeblich mehrfach begangen - in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/anfangs März 2013 in O.________ und anderswo z.N. der Privatklägerin, soweit dies den Oralverkehr auf der Wohnungsterrasse, den Analverkehr, das Auffordern zum Penis Reiben an einem unbekannten Ort in einer Garage auf einer Baustelle und in der Wohnung in O._____