548 Z. 153 ff.). Der Beschuldigte hielt die Privatklägerin also insbesondere zum Schweigen an, da sie sonst schuld sein würde, wenn er wieder ins Gefängnis komme. Die Privatklägerin wusste, dass dies ihre Mutter beeinträchtigen und belasten würde. Auch war für die Privatklägerin klar, dass wenn der Beschuldigte weg wäre, sie dessen Söhne nicht mehr sehen würde, die ihr aber wichtig waren (vgl. EV 10.03.2013, Transkript S. 36). Der Beschuldigte nutzte die gesamte Situation und seine allgemeine Überlegenheit als Erwachsener ganz bewusst für seine Zwecke aus.