Der Beschuldigte war nach einer Strafanzeige und ausgestandener Untersuchungshaft in die Nähe der Privatklägerin zurückgekehrt. In Kombination mit der Loyalität zu ihrer Mutter und der Tatsache, dass der Beschuldigte eine langjährige enge Bezugsperson war, geriet die Privatklägerin in dieser Situation in einen Loyalitäts- und Gewissenskonflikt. Sie hatte grosse Angst davor, dass ihre Mutter oder der Beschuldigte ihretwegen unglücklich oder böse sein könnten (zur ausgeprägten Loyalität der Privatklägerin vgl. Aussage L.________ pag. 548 Z. 153 ff.).