Er übernahm folglich eine vaterähnliche Rolle. Die Privatklägerin hatte in dieser Konstellation keine Möglichkeit, dem Beschuldigten auszuweichen, vielmehr war sie froh, wenn jemand da war. Dafür spricht die Aussage der Privatklägerin, wonach sie den Beschuldigten manchmal angerufen habe, wenn sie alleine zu Hause gewesen sei, um zu fragen, wann er komme (EV 09.04.2013 Transkript, S. 76). Sie sagte in all ihren Einvernahmen, dass der Beschuldigte sie dazu angehalten habe, nichts (von den sexuellen Handlungen) zu erzählen (vgl. EV 10.03.2013 Transkript, S. 34; EV 09.04.2013 Transkript, S. 12 und S. 73; EV 25.02.2014).