483 Z. 288 ff.), ist abwegig und unglaubhaft. Der anklagte Sachverhalt ist erstellt. 10.12 Ausübung von psychischem Druck (AKS Ziff. I.2.) Gemäss Anklage übte der Beschuldigte psychischen Druck auf die Privatklägerin aus, womit er sie zu den angeklagten beischlafsähnlichen und anderen sexuellen Handlungen genötigt habe. Der Beschuldigte war der langjährige Partner der Mutter der Privatklägerin, die zu ihm in einer Abhängigkeitsbeziehung stand. Er schaute oft zur Privatklägerin, wenn die Mutter nicht da war. Er übernahm folglich eine vaterähnliche Rolle.