Die Aussagen wirken glaubhaft. G.________ sagte aus, dass die Privatklägerin ihr gesagt habe, der Beschuldigte habe ihr ein Video gezeigt und gesagt, dass er dies mit ihrer Mutter mache (pag. 364; pag. 372 Z. 114 f.). Dies passt zu den Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei. Der Beschuldigte wies darauf hin, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, sie habe solche Sachen (Pornografie) selbst geschaut (pag. 304 Z. 410 f.). Wie bereits oben erwähnt (vgl. Ziff. II.10.8.3), geht die Kammer davon aus, dass die Privatklägerin