Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie es so richtig machen würden (S. 35). Später in der Einvernahme sagte sie, alleine schaue sie komische Filme, so wie was sie gemacht hätten, nicht. Früher habe sie diese Filme manchmal geschaut, aber jetzt nicht mehr (S. 67). Die Schilderungen der Privatklägerin in der ersten Einvernahmen mit dem Zitat des Beschuldigten und wie sie heimlich weggesehen habe, wirken sehr real. Die Aussagen in der zweiten Einvernahme sind weniger präzise. Sie konnte allerdings auch etwas wiedergeben, was ihr der Beschuldigte gesagt habe. Die Aussagen wirken glaubhaft.