Diese Aussage ist glaubhaft. Die Kammer erachtet es für erstellt, dass Zungenküsse zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin stattfanden. Die Aussage der Privatklägerin betreffend Küssen auf die Vagina ist hingegen deutlich weniger präzis. So wurde die Privatklägerin in der Einvernahme vom 10. März 2013 intensiv danach gefragt worden, an welchen Körperstellen der Beschuldigte sie geküsst habe, ohne dass sie die Vagina erwähnt hätte. Es wäre doch zu erwarten, dass sie so etwas Spezielles, das ja auch ein vorhergehendes Ausziehen bedingen würde, früher gesagt hätte.