88 Die Äusserung der Privatklägerin im Zusammenhang mit der Zunge in der ersten Einvernahme kam spontan von der Privatklägerin, ohne dass ihr etwas von «Zunge» gesagt worden wäre. Eindrücklich erscheint auch die Aussage, dass der Beschuldigte dies auch gemacht habe, wenn ihre Mutter dagewesen sei, was sie dann in der zweiten Einvernahme nachstellte, wie dies ablief bzw. dass ihre Mutter jeweils kurz weg war. Diese Aussage ist glaubhaft.