Sie gab auf Frage an, der Beschuldigte habe sie auf den Mund geküsst (Transkript, S. 26 f.). Auf Fragen meinte die Privatklägerin dann neu, sie sei vom Beschuldigten zwischen den Beinen mit der Zunge geküsst worden sei (S. 27). Der Beschuldigte warf zum Vorwurf der Küsse die rhetorische Frage auf, warum er mit einem stinkigen Kind Spass haben sollte, wenn er auch mit der hygienischen E.________ Spass haben könne (pag. 303 Z. 364 ff.). Er habe die Privatklägerin auf die Wange, auf die Stirn auf die Haare geküsst. Er habe sie ganz normal geknuddelt (pag. 303 Z. 374 ff.).