In der Einvernahme vom 9. April 2013 wurde die Privatklägerin direkt gefragt, wie oft und wo überall der Beschuldigte sie geküsst habe. Sie erzählte, passend zur ersten Einvernahme, der Beschuldigte habe das zu Hause auch einmal gemacht, als Mami dagewesen sei. Sie beschrieb umständlich und zeigte vor, wie ihre Mutter kurz weggegangen sei zum Schrank im Badezimmer, während der Beschuldigte «es» (sie küssen) gemacht habe. Sie gab auf Frage an, der Beschuldigte habe sie auf den Mund geküsst (Transkript, S. 26 f.).