I.1.1. Punkt 6) Gemäss Anklage soll der Beschuldigte mit seiner Zunge zum einen die Zunge der Privatklägerin und zum anderen die nackte Vagina der Privatklägerin berührt haben. Die Privatklägerin wurde am 10. März 2013 gefragt, ob der Beschuldigte sie geküsst habe. Darauf meinte sie, ja, mit der Zunge. Auf Frage sagte sie, er habe das schon viele Male gemacht. Von sich aus ergänzte sie, er mache das auch wenn ihre Mutter da sei (Transkript, S. 41 f.). In der Einvernahme vom 9. April 2013 wurde die Privatklägerin direkt gefragt, wie oft und wo überall der Beschuldigte sie geküsst habe.