Wichtig erscheint auch der Gesamtzusammenhang. Denn dieselben Handlungen kamen zu einem späteren Zeitpunkt wieder vor. Es liegen daher hinreichende Beweise dafür vor, dass der Beschuldigte im Auto mehrfach die Vagina der Privatklägerin berührte. Bezüglich der Berührungen, die in der Wohnung am Bergackerweg statt gefunden hätten, sind die Aussagen der Privatklägerin aber zu wenig präzis. Folglich hat diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen. 10.11.7 Zungenküsse (AKS Ziff. I.1.1. Punkt 6)