Dieses Aussageverhalten zeigt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht mehr als nötig belastet, was wiederum für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Die Schilderung mit der Nachstellung der Situation im Auto und das Nachmachen der Fingerbewegungen des Beschuldigten sind besonders eindrücklich und sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Die Aussage des Beschuldigten, er könne das im Auto nicht machen, weil er ein sehr hygienischer Mensch sei, ist flach und unbehelflich (pag. 303 Z. 383 ff.). Wichtig erscheint auch der Gesamtzusammenhang.