Auf vorformulierte Frage meinte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe das mehr als einmal gemacht (S. 29 f.). In beiden Einvernahmen korrigierte die Privatklägerin die Befragenden nach intensivem Nachfragen, dass der Beschuldige die Finger nicht in die Vagina hineingestreckt habe (EV 10.03.2013 Transkript, S. 45 f. und EV 09.04.2013 Transkript, S. 30). Dieses Aussageverhalten zeigt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht mehr als nötig belastet, was wiederum für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.