Anklage soll es in der Wohnung am N.________(Adresse) in O.________ und im Auto des Beschuldigten mehrfach vorgekommen sein, dass der Beschuldigte seine Hand in die Hosen der Privatklägerin einführte und mit den Fingern ihre nackte Vagina äusserlich berührte bzw. streichelte. In Bezug auf die Herbstferien 2013 wurde genau dieses Handeln des Beschuldigten bereits nachgewiesen. Dr. med. R.________ schrieb in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2017, die Privatklägerin habe ihr damals erzählt, dass der Beschuldigte sich früher bei ihr vergriffen habe, als er mit ihr gemeinsam im Auto seine Kinder habe abholen wollen (pag. 1584).