Auch in Bezug auf den Tatort der Garage ist keine genügend klare Aussage vorhanden, um als Basis eines Schuldspruches zu dienen. Von Handlungen an diesen zwei Orten ist der Beschuldigte deshalb freizusprechen. Erstellt ist der angeklagte Sachverhalt bezüglich der Aufforderung des Beschuldigten an die Privatklägerin, in seinem Auto an seinem Penis zu reiben, der die Privatklägerin nachkam. 10.11.6 Berührungen der Vagina (AKS Ziff. I.1.1. Punkt 5) Gemäss Anklage soll es in der Wohnung am N.________(Adresse) in O._____